Wir haben uns beim Experten Dr. Sebastian Brauer, Wirtschaftsprüfer bei Schomerus & Partner, für Sie erkundigt:
Gemäß der EU-Verordnung 2019/788, die seit dem 1. Januar 2020 gilt, müssen Spenden über 500 EUR zur Veröffentlichung im Register der Europäischen Union oder auf der Internetseite der Initiative offengelegt werden. Die zu veröffentlichenden Informationen müssen klar erkennen lassen, welche Person oder welches Unternehmen den Betrag zur Verfügung gestellt hat. Zusätzlich müssen auch weitere Organisationen genannt werden, die eine ehrenamtliche Unterstützung bereitstellen.
Im Register werden die Personen (Vor- und Nachname) und Unternehmen (Firmierung) namentlich erwähnt, zudem wird das Datum der Spende und die Höhe des Betrags genannt. In der Praxis werden auf der Internetseite i.d.R. die Logos der Unternehmen mit einer Verlinkung auf deren Homepage gezeigt, Privatpersonen werden lediglich namentlich genannt.
Die Bürgerinitiative unterwirft sich vollständig den Regeln der Datenschutzgrundverordnung und ist somit für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Spender*innen verantwortlich. Dies bedeutet, dass die Spender*innen über die Veröffentlichung der Daten bei einer Spende von über 500 EUR aufgeklärt werden und dieser zustimmen muss.